Satzung

Vereinssatzung der

Deutschen Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V. (DGNOW)

 § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

  1.  Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Notfallwissenschaft". Abgekürzt wird er als „DGNOW" bezeichnet. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz „e. V.
  2.  Sitz des Vereins ist Essen.
  3.  Die Geschäftsstelle wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt.
  4.  Der Gerichtsstand ist Essen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V. verfolgt den Zweck, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Notfallwissenschaft zu ergründen sowie zu fördern.
  2. Die Deutsche Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V. berät und begleitet Personen, Institutionen, Ministerien, Behörden, Verbände, Organisationen und Unternehmen in Bezug auf die Beherrschung und Bewältigung von Notfall-/Krisen- und Katastrophensituationen.
  3. Die Deutsche Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V vertritt die Notfallwissenschaft  in der Öffentlichkeit und bringt ihre Forschungserkenntnisse bei Ministerien, Behörden, Verbänden, Organisationen und sonstigen Institutionen ein.
  4. Der Verein veranstaltet zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse und beteiligt sich an Forschungsprojekten

§ 3 Tätigkeit & Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist unabhängig und unparteiisch.      

  1. Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um hauptamtliche Mitarbeiter handelt oder die Zuwendungen als Aufwandsentschädigung durch das hierfür zuständige Gremium genehmigt sind.
  3. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die aus der Tätigkeit der Organe des Vereins oder der durch ihn beauftragten Personen/Institutionen entstehenden Kosten trägt die Deutsche Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V. aus den Mitgliedsbeiträgen und dem Vereinsvermögen. Zu den Tätigkeiten des Vereins gehört auch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins dürfen natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen wollen. 

  1. Als Vollmitglied gilt, wer als natürliche Person eine Qualifikation und/oder Bezug im/zum Wirkungsbereich der Notfallwissenschaft hat.
  2. Als assoziiertes Mitglied gilt, wer eine natürliche oder juristische Person mit Qualifikation und/oder Bezug im/zum Wirkungsbereich der Notfallwissenschaft ist. Sie erhalten Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins. Es besteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

(3) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann in- und ausländischen Personen (natürlichen und juristischen), die besondere Dienste in Bezug auf die Belange des Vereins und dessen Mitglieder geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft oder jeweils nur einer natürlichen Person, die Führung des Titels „Ehrenpräsidentin“/„Ehrenpräsident“ des Vereins verliehen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Vollmitglieder. 

(4) Personen (natürliche und juristische), welche sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereins identifizieren, können Fördermitglieder werden. Über die Aufnahme in den Verein als Fördermitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Fördermitgliedschaft soll regelmäßig damit verbunden sein, dass der Verein durch das Fördermitglied in der Umsetzung seines Vereinszwecks und seiner Ziele unterstützt wird. Auch Mitglieder können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder, welche keine Mitglieder sind, haben keine Rechte an oder im Verein und können nur an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Es besteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Insolvenz oder Liquidation (bei juristischen Personen) des Mitglieds sowie Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. 
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliederrechte. Die Pflichten, insbesondere zur Beitragszahlung, bleiben dennoch unberührt. 
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 
  5. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, hat es das Recht zur Beschwerde. Die begründete Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mit der Ladung den Mitgliedern der Sachverhalt sowie die Beschwerde mitgeteilt werden muss.

§ 6 Finanzen, Mitgliedsbeiträge und Kostentragung 

(1) Der Verein finanziert sich vor allem durch Mitgliedsbeiträge und im Weiteren durch Spenden und Beiträge von Fördermitgliedern sowie öffentliche Fördermittel. Erträge aus der Vereinstätigkeit sind satzungsgemäß einzusetzen.

(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

(3) Soweit der Verein in Erfüllung seiner Aufgaben besondere Einrichtungen oder Angebote geschaffen hat, die nur von einzelnen Mitgliedern genutzt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten nach einem vom Vorstand zu bestimmenden Schlüssel auf die Mitglieder umzulegen, die diese Einrichtung in Anspruch nehmen. 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: 

  1. das Präsidium,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat,
  4. die Mitgliederversammlung,
  5. der Kassenprüfungsausschuss.

(2) Präsidiums-, Vorstands- und Beiratsmitglieder des Vereins können eine angemessene Aufwandsentschädigung für Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porti und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. 

§ 8 Präsidium

Das Präsidium der Deutschen Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V. ist ehrenamtlich tätig. Es repräsentiert und fördert die Deutsche Gesellschaft für Notfallwissenschaft e. V.. Es setzt sich zusammen aus bis zu zwei Präsidentinnen/ Präsidenten sowie aus bis zu zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, die vom Vorstand für eine Legislaturperiode von zwei Jahren berufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.


§ 9 Vorstand & Geschäftsführung

(1) Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzende(n), der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden und dem erweiterten Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Der/die 1. Vorsitzende bekleidet zudem das Amt der/des Presse-/Medienwärtin/Presse-/Medienwartes. Der/die 3. Vorsitzende bekleidet das Amt der/des Schriftführerin/Schriftführers.

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand.

  2. Mitglieder des Vorstandes können nur Vollmitglieder werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt oder die Mitgliedschaft endet. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/vom 1. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich berufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000,- € belasten, ist sowohl die/der 1. Vorsitzende als auch die/der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht der/des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,- € belasten und für den Abschluss von Dienstverträgen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

(5) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall vertreten sie sich gegenseitig. Die Einzelheiten regelt der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands.

§ 10 Beirat

Der Beirat berät den Vorstand unabhängig in allen Fragen der satzungsgemäßen Aufgaben.

  1. Mitglied des Beirates kann werden, wer eine natürliche Person ist.
  2. Der Vorstand soll für den Beirat Personen vorschlagen, die sich durch besondere Sachkunde auszeichnen und persönlich geeignet sind, die Ziele des Vereins in besonderer Weise zu fördern.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von fünf Jahren durch den Vorstand berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
  4. Der Beirat soll den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben und der Pflege von Beziehungen unterstützen.

§ 11 Kassenprüfungsausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer als Kassenprüfungsausschuss. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Mitgliederversammlung  gehören alle Mitglieder des Vereins an.  Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; die Teilnehmer sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Gleiches gilt auch für die übrigen Organe. Jedes teilnehmende Mitglied hat sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen; diese ist zusammen mit der Niederschrift der Versammlung aufzubewahren.

  1. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    a) die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Wahl des Kassenprüfungsausschuss
    b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfungsausschusses;
    c) die Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfungsausschusses
    d) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;
    e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
    f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    g) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
    h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Teilnehmenden mittels Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Teilnehmenden mittels Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war und kann auch ausschließlich als E-Mail versendet werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider die/der 3. Vorsitzende. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführung zu bestimmen.
  9. Vollmitglieder haben eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
  11. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  12. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfungsausschusses erfolgt geheim, wenn dies von mindestens einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
  13. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfungsausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  14. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  15. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  16. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  17. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  18. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch gleichwertig in digitaler Form erfolgen. Mitgliederversammlungen, an denen Vorstandswahlen stattfinden oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden, müssen persönlich stattfinden.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1)  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Vorstand und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorstand und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann freiwillig nur von einem für diesen Zweck mit den Fristen für Mitgliederversammlungen einberufene  Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-stimmenmehrheit aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn Vierfünftel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Wenn eine Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung zur Satzungsänderung beschlussunfähig ist, beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke werden die Mittel des Vereins zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird einer vom Vorstand zu bestimmenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen, steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung gemäß den in § 2 der Satzung genannten Zwecke und/oder Aufgaben überwiesen.

Festgestellt am 18.08.2022